Der Bundesgerichtshof hat eine in der Teilungserklärung einer Anlage für Betreutes Wohnen festgeschriebene Regelung, durch welche die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, für unwirksam erklärt. Eigentümern, die die Wohnung selbst nutzen, muss ein angemessener Spielraum für eine interessengerechte Ausgestaltung des Vertrags z.B. für den Fall eingeräumt werden, dass sie dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen müssen. In derartigen Fällen ist eine Bindung an den Betreuungsanbieter über zwei Jahre hinaus nicht zumutbar.
Urteil des BGH vom 10.01.2019
Aktenzeichen: III ZR 37/18
MDR 2019, 280