Eltern steht ab dem 1. August 2013 gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII eine frühkindliche Förderung (U3) zu. In vielen Kommunen stehen Plätze in Kindertagesstätten (Kitas) noch nicht zur Verfügung. Entgegen der erwarteten Klagewelle haben bislang nur wenige Eltern ihren entsprechenden Rechtsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schränkt den einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nunmehr dahingehend ein, dass wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung steht, der Rechtsanspruch auf U3-Betreuung auch mit dem Angebot des Jugendhilfeträgers zur Betreuung des Kindes bei einer Tagesmutter erfüllt ist. Ein Anspruch der Eltern auf Kapazitätserweiterung bei den Kita-Plätzen besteht darüber hinaus nicht.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2013
Aktenzeichen: 12 B 793/13
BWGZ 2013, 852
JAmt 2013, 464