Ordnet das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) eine Betreuung an, bestimmt es die Aufgabenkreise, innerhalb derer der Betreuer tätig werden darf (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten etc.). Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, hat das Gericht aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. In der Regel geht der Betreuerbestellung die Einholung eines ärztlichen Fachgutachtens voraus.
Allerdings kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs auch dann fehlen, wenn die Betreuung – aus welchem Grund auch immer – zu keinerlei Verbesserung der Situation des Betroffenen führt, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, gerade Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann.
Beschluss des BGH vom 23.01.2019
Aktenzeichen: XII ZB 397/18
FamRZ 2019, 638