Kommt ein Unterhaltspflichtiger seiner Obliegenheit nicht nach, die ihm möglichen Einkünfte zu erzielen (z.B. grundlose Aufgabe des Arbeitsplatzes, Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit), wird bei der Unterhaltsberechnung der Verdienst zugrunde gelegt, den er erzielen könnte (sog. fiktive Einkünfte). Wie beim realen Einkommen ist dem Unterhaltspflichtigen auch hier ein angemessener Selbstbehalt zuzubilligen. Dies ist der Betrag, der ihm selbst zum Leben bleiben muss.
Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen in einem solchen Fall grundsätzlich ein monatlicher Betrag verbleiben, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem ansonsten angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Danach liegt der Selbstbehalt derzeit zwischen 900 und 1.100 Euro. Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes.
Urteil des BGH vom 19.11.2008
Aktenzeichen: XII ZR 51/08
BGHR 2009, 401
NJW 2009, 675