Die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten betrieb in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne empfangene Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wurde. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sah in der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzt und nahm die Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, der zu dem Ergebnis kam, dass kein Vergütungsanspruch der GEMA für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Die Bundesrichter sahen keinen Unterschied zwischen dem Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und der Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen und der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. In beiden Fällen liegt daher keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, da die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören.
Urteil des BGH vom 17.09.2015
Aktenzeichen: I ZR 228/14
Pressemitteilung des BGH