Der Betrieb einer Kindertagesstätte mit zwei Gruppen und durchschnittlich 45 Kindern durch eine Diplom-Sozialpädagogin kann trotz sechs angestellter Erzieherinnen und mehrerer Verwaltungsangestellten eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Von einer freiberuflichen und keiner gewerblichen Tätigkeit ist laut Finanzgericht Hamburg auszugehen, wenn die Inhaberin während ihrer durchgehenden Anwesenheit in der Einrichtung ihre pädagogischen Aufgaben konsequent dazu nutzt, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und selbst oder über die in dem besonderen Erziehungskonzept angeleiteten Mitarbeiterinnen auf die Erziehung jedes Kindes einzuwirken und der Erziehungsleistung auf diese Weise den „Stempel ihrer Persönlichkeit aufzudrücken“.
Urteil des FG Hamburg vom 20.01.2015
Aktenzeichen: 3 K 157/14
BB 2015, 725
StE 2015, 229