Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dies regelt § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung).
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, sich diesbezüglich selbst über die Möglichkeiten der Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Unterlässt er dies, kann er gegenüber dem Arbeitgeber keinen Schadensersatz für die durch die Nichtinanspruchnahme der Versorgungsleistungen erlittenen Vermögensnachteile verlangen.
Urteil des BAG vom 21.01.2014
Aktenzeichen: 3 AZR 807/11
Wirtschaftswoche Heft 5/2014, Seite 101