Werden in einem Betrieb Mitarbeitergruppen (hier Inlands- und Auslandsmitarbeiter) nach verschiedenen Vergütungssystemen bezahlt, kann es sachlich gerechtfertigt sein, die Gruppe der danach erheblich besser verdienenden (Auslands-)Mitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. Die Gründe für die Differenzierung müssen in der Versorgungsordnung nicht ausdrücklich genannt werden.
Urteil des BAG vom 21.08.2007
Aktenzeichen: 3 AZR 269/06
EzA-SD 23/2007, Seite 11