Die in einer formularmäßigen Pensionszusage enthaltene sogenannte Haupternährerklausel, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht beanstandete, dass nach der Formulierung insbesondere unklar ist, in welchem Zeitraum die Einkommen der Eheleute gegenüberzustellen sind. Somit war im konkreten Fall missverständlich, ob die Klausel (auch) anzuwenden ist, wenn die Ehefrau nur in den letzten Berufsjahren mehr verdient hatte als ihr verstorbener Ehemann, der in früheren Jahren das höhere Einkommen bezogen hatte. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders der Klausel, also des Arbeitgebers. Im Ergebnis wurde der Witwe die Hinterbliebenenrente in voller Höhe zugesprochen.
Urteil des BAG vom 30.09.2014
Aktenzeichen: 3 AZR 930/12
DB 2015, 320