Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf steht dem Betriebsrat weder bei der Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook noch bei der Aushändigung eines Leitfadens zum Umgang mit Social Media an die Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht zu.
Beschluss des ArbG Düsseldorf vom 21.06.2013
Aktenzeichen: 14 BVGa 16/13
jurisPR-ITR 21/2013, Anm. 5