Die gesetzliche Unfallversicherung ist wegen einer Verletzung eines Arbeitnehmers beim Betriebssport nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn der Sport einen Ausgleich zur täglichen Arbeit darstellt. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund bieten Mannschaftssportarten wie Fußball keinen Ausgleich zur Belastung am Arbeitsplatz. Ziel solcher Aktivitäten ist es, Wettbewerbe zu gewinnen und nicht die körperliche Fitness zu fördern. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auch eine nicht unerhebliche Anzahl Betriebsfremder an den sportlichen Aktivitäten teilnimmt.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2007
Aktenzeichen: 15 U 297/07
Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen