Die zwischen dem Betreiber eines Einkaufszentrums und einem Lebensmitteleinzelhändler formularmäßig vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Mieter zugleich eine Sortimentsbindung auferlegt, ihm aber kein Sortiments- und Konkurrenzschutz gewährt wird. Insbesondere bei einem breiten Sortiment, wie hier bei einem Lebensmitteleinzelhändler, besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, keinen Konkurrenzschutz bieten zu müssen. Dies würde ansonsten zu einer erheblichen Einschränkung der Vermietbarkeit anderer Ladenflächen führen.
Das Risiko der Unrentabilität des Ladens trägt danach allein der Mieter. Besteht der Vermieter auf der weiteren Öffnung des Geschäfts, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Bei einer Schließung des Ladens kann er sich darüber hinaus auch noch schadensersatzpflichtig machen, wenn sich dies nachteilig auf das gesamte Einkaufszentrum auswirkt.
Urteil des BGH vom 03.03.2010
Aktenzeichen: XII ZR 131/08
NZM 2010, 361
MDR 2010, 738