Der nach dem Gesetz bestehende Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen greift nur dann ein, wenn sich der behinderte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft. Dies ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber – was wohl der Normalfall sein dürfte – von der Behinderung bereits Kenntnis hat.
Ist die Belegschaft im Wege des Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen, tut dieser gut daran, sich beim Erwerb des Betriebs über bestehende Schwerbehinderungen zu erkundigen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass sich der Betriebserwerber die Kenntnis von der Schwerbehinderung des gekündigten Arbeitnehmers zurechnen lassen muss. Eine in Unkenntnis des Sonderkündigungsschutzes ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist daher auch dann unwirksam, wenn sich dieser nicht (rechtzeitig) auf seine Rechte beruft.
Urteil des BAG vom 11.12.2008
Aktenzeichen: 2 AZR 295/07
NJW-Spezial 2009, 308