Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Die Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall auch für einen sogenannten Idealfahrer unabwendbar war. Diese Anforderung sah eine Haftpflichtversicherung bei einem Autofahrer, der bei einem Kettenauffahrunfall von dem bei ihr versicherten, nachfolgenden Fahrzeug auf einen vorausfahrenden Wagen aufgeschoben wurde, als nicht erfüllt an. Die Versicherung meinte, dies wäre bei Einhaltung eines größeren Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Kfz vermeidbar gewesen.
Das Oberlandesgericht Celle teilte diese Argumentation nicht. Auch nach den im Rahmen der Haftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen ist dieser nicht verpflichtet, einen so großen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug zu halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.
Urteil des OLG Celle vom 28.03.2012
Aktenzeichen: 14 U 156/11
Pressemitteilung des OLG Celle