Zwei Männer beluden an einem Lager ihre Lkws. Sie benutzten dabei sogenannte Elektroameisen (eine Art Handhubwagen). Dabei stieß der eine Lkw-Fahrer mit seiner Elektroameise gegen den rechten Fuß des anderen und verletzte ihn. Der Verletzte musste sich bei der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche eine Minderung von einem Drittel aufgrund der Betriebsgefahr seines Lkws anrechnen lassen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln gehören Be- und Entladevorgänge zum Betrieb des Fahrzeugs, wenn hierzu spezielle Entladungsvorrichtungen (Elektroameise oder Gabelstapler) genutzt werden. Bei einem Unfall greift daher die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr des Lkws, auch wenn sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Fläche ereignete und der Motor des Fahrzeugs nicht lief.
Urteil des OLG Köln vom 06.12.2018
Aktenzeichen: 3 U 59/18
Pressemitteilung des OLG Köln