Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist maßgeblich, dass das Schadensereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang („bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“) oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Der Bundesgerichtshof legt diese Voraussetzungen in einer aktuellen Entscheidung äußerst weit aus.
Die Karlsruher Richter verurteilten den Halter eines Pkws unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zum Schadensersatz, nachdem sein Pkw in der Tiefgarage des von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhauses infolge einer Selbstentzündung in Brand geraten war und dadurch ein daneben abgestelltes Fahrzeug beschädigt wurde. Dem stand auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits ca. 30 Stunden vorher dort abgestellt worden war und der Brand somit nicht mit einer durchgeführten Fahrt (z.B. wegen Überhitzung des Motors) in Verbindung stand. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr reicht es vielmehr auch aus, dass der Unfall bzw. das Schadensereignis mit bestimmten Betriebseinrichtungen des Kraftfahrzeugs in Zusammenhang steht.
Urteil des BGH vom 21.01.2014
Aktenzeichen: VI ZR 253/13
VersR 2014, 396
MDR 2014, 339