Ein tagsüber in einer Lagerhalle abgestellter Lkw (Betonmischer) geriet in der darauffolgenden Nacht aus ungeklärten Gründen in Brand. Dadurch wurde ein daneben stehendes Fahrzeug beschädigt. Dessen Halter verlangte von dem Halter des Betonmischers bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz seines Schadens unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann aus Betriebsgefahr auch dann eine (Mit-)Haftung für einen Schaden treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kam es für das mit dem Fall befasste Landgericht Frankenthal entscheidend darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stand. Hierzu ist erforderlich, dass die Fahrweise oder der vorangegangene Betrieb des Fahrzeugs mitursächlich für die Entstehung des Unfalls ist. Dies war hier nicht der Fall, da der Brand erst Stunden nach Abstellen des Lkws in der Lagerhalle entstanden war.
Urteil des LG Frankenthal vom 26.04.2012
Aktenzeichen: 8 O 47/11
Schaden-Praxis 2012, 352