Ein Vermieter darf seinen Mieter nicht darauf beschränken, zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung die zugrunde liegenden Belege und Rechnungen lediglich einzusehen. Vielmehr hat der Mieter einen Anspruch darauf, die Unterlagen zu kopieren oder zu fotografieren.
Urteil des AG München vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 412 C 34593/08
NJW 2010, 78
NZM 2010, 81