Ein Mieter einer preisungebundenen Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Dem Mieter steht lediglich ein Recht auf Einsichtnahme der Belege in den Räumen des Vermieters zu.
Ausnahmsweise kann der Vermieter jedoch verpflichtet sein, dem Mieter die Belege in Kopie zu übersenden, wenn der Mieter aufgrund hohen Alters oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, die Unterlagen beim Vermieter einzusehen.
Urteil des AG Dortmund vom 12.10.2011
Aktenzeichen: 411 C 3364/11
MietRB 2012, 67