Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei der für die Berechnung der Umlage der Betriebskosten maßgeblichen Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen darf, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Bewohnerzahl zu einem bestimmten Stichtag. Wegen der Mieterfluktuation, insbesondere bei größeren Anwesen, sind die Angaben im Melderegister – so die Karlsruher Richter – nicht ausreichend zuverlässig. Dass die Ermittlung der tatsächlichen „Kopfzahl“ der Mieter für den Vermieter einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des BGH vom 23.01.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 82/07
Pressemitteilung des BGH