Ein Mieter beanstandete, dass bei der Betriebskostenabrechnung für ein Mehrfamilienhaus eine mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl zugrunde gelegt wurde. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Der Vermieter hatte völlig korrekt gerechnet, indem er berücksichtigte, dass wegen mehrerer Mieterwechsel die Belegung der Wohnungen nicht konstant war. Dadurch ergab sich für den Abrechnungszeitraum eine „krumme“ Gesamtpersonenzahl von 20,39. Der Vermieter war auch nicht verpflichtet, von sich aus die Berechnung dieses Wertes offen zu legen. Er muss dem Mieter nur auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewähren.
Urteil des BGH vom 15.09.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 181/09
WuM 2010, 683