Ein Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Ein Vermieter ist berechtigt, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Mitmietern als Gesamtschuldnern erfolgen muss.
Urteil des BGH vom 28.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 263/09
MDR 2010, 798
NZM 2010, 577