Bei einer Mischnutzung von Wohnraum und Kfz-Stellplätzen hat der Vermieter auf eine korrekte Verteilung der „kalten“ Betriebskosten zu achten. So muss er auf die Mieter von Stellplätzen zumindest Grundsteuer, Versicherungsprämien, Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser, Straßenreinigung und Stromkosten für Hofbeleuchtung anteilig umlegen. Mit den Betriebskosten für Stellplätze können jedoch nicht die Wohnraummieter belastet werden, die nicht zugleich Stellplatzmieter sind.
Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 06.11.2009
Aktenzeichen: 104a C 319/09
Grundeigentum 2009, 1630