Ist ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen, bleibt er gleichwohl bis zum Ende der Mietzeit zur Zahlung der Warmmiete verpflichtet. Er darf auch die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht zurückbehalten. Diese muss der Vermieter am Ende ordnungsgemäß abrechnen.
Urteil des AG Leipzig vom 12.04.2010
Aktenzeichen: 162 C 6252/09
Pressemitteilung des AG Leipzig