Decken Betriebsprüfer des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung andere, nicht in ihren Bereich fallende, Unregelmäßigkeiten in einem Unternehmen auf, dürfen sie die dafür zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen. So hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg keine rechtlichen Bedenken, dass die Finanzbeamten die Staatsanwaltschaft über außergewöhnlich hohe Provisionszahlungen der geprüften Firma an den Chef-Einkäufer eines Großkunden informierten, die eindeutig auf Korruption hindeuteten.
Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 13.02.2008
Aktenzeichen: 4 V 630/07
EFG 2008, 760