In einem Unternehmen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Dabei sind im Unternehmen eingesetzte Leiharbeiter nicht mitzurechnen, da sie nicht betriebszugehörig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind. Von diesem Grundsatz macht das Arbeitsgericht Elmshorn für den Fall eine Ausnahme, dass die Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern der Leiharbeitnehmer entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt wird.
Beschluss des ArbG Elmshorn vom 16.02.2012
Aktenzeichen: 3 BV 43 d/11
AiB 2012, 398