Dem Betriebsrat steht gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten des Unternehmens zu. Das Einsichtsrecht umfasst alle Lohn- und Gehaltsbestandteile tariflicher wie außertariflicher Art, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt und unabhängig davon, ob sie kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart worden sind. Der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass bestimmte Lohnbestandteile generell vom Einsichtsrecht des Betriebsrats ausgenommen sind. In Betrieben, in denen kein Betriebsausschuss gebildet ist, kann das Einsichtsrecht durch den Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden.
Beschluss des BAG vom 14.01.2014
Aktenzeichen: 1 ABR 54/12
EzA-SD 2014, Nr. 11, 15
jurisPR-ArbR 25/2014 Anm. 5