Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört – so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – zumindest auch dann die Ausstattung mit einem PC und Drucker, wenn das Unternehmen diese Technik bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben selbst anwendet.
Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Dies ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter von EDV und Internet unzumutbar und degradierend.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 27.01.2010
Aktenzeichen: 3 TaBV 31/09
JurPC Web-Dok. 82/2010
Betriebs-Berater 2010, 436