Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme, muss er dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellt hierzu klar, dass eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail dem Schriftformerfordernis jedenfalls dann nicht genügt, wenn die elektronische Nachricht ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126a BGB übermittelt wird.
Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 01.08.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 8/07
Betriebs-Berater 2008, 2121