Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine wirksame Anhörung erfordert, dass der Arbeitgeber bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits einen aktuellen Kündigungsentschluss gefasst hat und den Betriebsrat zu einer bestimmten beabsichtigten Kündigung anhört. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens seine Entscheidung, ob er eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung erklären will, davon abhängig macht, ob der zu kündigende Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht. Wird der Ausspruch der Kündigung – wie hier – vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, muss dies zunächst abgewartet und erst dann die Anhörung des Betriebsrats veranlasst werden.
Urteil des ArbG Hamburg vom 08.01.2008
Aktenzeichen: 19 Ca 281/07
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