Will der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen, muss er dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch die ihm bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastende Umstände mitteilen. Unterlässt er dies, ist die Kündigung allein schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats/Personalrats unwirksam.
Urteil des LAG Nürnberg vom 22.06.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 820/08
AA 2010, 180
ArbuR 2010, 443