Der Arbeitgeber hat kein Recht, auf Dateien des Servers des Betriebsrats zuzugreifen und Auskunft zu verlangen, welches Betriebsratsmitglied einen bestimmten Text erstellt hat. Umgekehrt kann auch der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht Einsicht in Protokolle verlangen, um festzustellen, wer auf Arbeitgeberseite für den illegalen Zugriff auf die geschützten Betriebsratsdateien verantwortlich ist. Hat der Betriebsrat Kenntnis von der „undichten Stelle“, ist er selbst dafür verantwortlich, das „Datenleck zu stopfen“.
Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 07.03.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 11/12 und 4 TaBV 87/11
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf