Gibt es auf eine vom Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle mehrere interne Bewerber, hat der Betriebsrat zu prüfen, ob eine mögliche Benachteiligung von Mitbewerbern i.S.d. § 99
Abs. 2 Nr. 3 BetrVG vorliegen könnte. Bei der Entscheidung des Betriebsrats ist jedoch wegen des bestehenden Interessenkonflikts ein Betriebsratsmitglied ausgeschlossen, das sich selbst auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu der personellen Maßnahme, ist diese Entscheidung wegen der Teilnahme des sich bewerbenden Betriebsratsmitglieds unwirksam. Die betriebsratliche Zustimmung zu der Einstellung eines Bewerbers gilt dann als erteilt.
Beschluss des LAG Stuttgart vom 20.10.2011
Aktenzeichen: 3 TaBV 4/11
jurisPR-ArbR 12/2012, Anm. 4