Geht ein Betriebsratsmitglied während des Urlaubs seiner Betriebsratstätigkeit nach, führt dies nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus nicht zu einer Unterbrechung des Jahresurlaubs. Der Betriebsrat setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein. Daran ändert auch nichts, dass die urlaubsbedingt zeitweilige Verhinderung vom Betriebsratsvorsitzenden (z.B. durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem urlaubenden Betriebsrat) ausdrücklich aufgehoben wurde.
Urteil des ArbG Cottbus vom 15.08.2012
Aktenzeichen: 2 Ca 147/12
jurisPR-ArbR 41/2012, Anm. 3