Eine unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl liegt nicht bereits dann vor, wenn die Personalleitung am Eingang zum Wahlraum Mitarbeiter postiert, die das Geschehen beobachten und die Namen der Wähler notieren. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah in der bloßen Anwesenheit der Personalleitung keine psychische oder gar physische Behinderung der Arbeitnehmer, ihre Stimme abzugeben.
Beschluss des LAG Niedersachsen vom 07.05.2007
Aktenzeichen: 9 TaBV 80/06
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