Häuft ein Maklerbetrieb Schulden von insgesamt mehr als 83.000 Euro an, kann das zuständige Gewerbeamt hieraus auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betriebs schließen. Die Ordnungsbehörde kann dann die Gewerbeerlaubnis widerrufen und unter Zwangsgeldandrohung die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit verfügen.
Urteil des VG Koblenz vom 11.10.2010
Aktenzeichen: 3 K 658/10.KO
NWB 2010, 3519