Im Jahre 1992 übertrug ein Vater Grundbesitz und Gewerbebetrieb an seinen Sohn. Der verpflichtete sich im Gegenzug, seinem Vater eine umfassende lebenslange Altersversorgung (Wohnung, Verköstigung, häusliche Dienste, Pflege, Taschengeld) zu gewähren. Diese Verpflichtung sollte jedoch entfallen, wenn der Vater in ein Pflegeheim muss, was 2005 der Fall war. Da die Rente des Vaters nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichte, nahm der zuständige Sozialhilfeträger den Sohn auf Zahlung einer finanziellen Abgeltung der nicht erbrachten Naturalleistungen in Anspruch.
Das Landgericht Coburg erklärte die zwischen Vater und Sohn getroffene Vereinbarung für unwirksam. Wird in einem Altenteilsvertrag (Vermögensübertragung gegen Leibgeding, also z. B. Gewährung von Wohnung, Wart und Pflege durch den Übernehmer) eine Regelung getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilfeträgers ausschließt, ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden.
Beschluss des LG Coburg vom 16.10.2007
Aktenzeichen: 33 S 52/07
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