Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch widersprechen. Dann bleibt dem Betriebsveräußerer in der Regel nur noch die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung.
Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der kündigende Arbeitgeber auch in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen hat. Handelt es sich um einen unselbstständigen Filialbetrieb (hier Verbrauchermarkt), müssen bei der Sozialauswahl auch alle Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs einbezogen werden.
Urteil des BAG vom 31.05.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 276/06
NJW-Spezial 2008, 51