Das bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber grundsätzlich nicht für Beitragsschulden des Verkäufers in Anspruch genommen werden kann. Zwar gehen nach § 613a BGB bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Diese Regelung ist jedoch nicht auf die Beitragspflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) übertragbar.
Urteil des Bayerischen LSG vom 28.01.2011
Aktenzeichen: L 5 R 848/10 B ER
GWR 2011, 98
ArbRB 2011, 78