Als seine Praxis infolge eines Wasserschadens fünf Tage geschlossen werden musste, nahm ein niedergelassener Orthopäde seine Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch. Diese verweigerte jedoch die Leistung mit der Argumentation, der Arzt hätte den Umsatzausfall durch Verlegen oder Nachholen von Behandlungsterminen ausgleichen können. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah dies anders. Ist – wie im entschiedenen Fall – ein Arzt voll ausgelastet, ist er im Wege der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, ausgefallene Termine außerhalb der Behandlungszeiten nachzuholen.
Was die Höhe des Unterbrechungsschadens anbelangt, stellte das Gericht nicht – wie von der Versicherung gefordert – auf den durchschnittlichen täglichen Umsatz ab. Vielmehr war maßgeblich, welcher konkrete Betriebsgewinn infolge der Praxisschließung nicht erwirtschaftet werden konnte und welche konkreten fortlaufenden Kosten in diesem Zeitraum angefallen waren.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.08.2008
Aktenzeichen: 5 U 163/05-13
OLGR Saarbrücken 2008, 965