Die Zeit, in der ein Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teilnimmt, ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes anzusehen.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2011
Aktenzeichen: 4 A 1403/08
ArbuR 2011, 311