Auch das Fahren mit einem „Segway“ unter erheblichem Alkoholeinfluss kann nachteilige Auswirkungen auf eine bestehende Fahrerlaubnis des Verkehrsteilnehmers haben. Ein derartiges Fortbewegungsmittel ist ein Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte ein Urteil gegen einen Segway-Fahrer, der mit 1,5 Promille Alkohol im Blut in eine Polizeikontrolle geraten war und gegen den deswegen eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr und die Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Jahr verhängt wurden.
Beschluss des OLG Hamburg vom 19.12.2016
Aktenzeichen: 1 Rev 76/16
VD 2017, 55