Ein Radfahrer kann der wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,41 Promille erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit dem Argument begegnen, er sei auf dem Fahrrad auf der Gefällstrecke nur dahingerollt, ohne dabei zu treten. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses, da auch ein rollendes Fahrrad gelenkt werden muss. Ob dabei die Pedale betätigt werden, ist unerheblich.
Beschluss des VGH München vom 17.11.2014
Aktenzeichen: 11 ZB 14.1755
DAR 2015, 107