Ist es dem Verkäufer eines Neuwagens trotz mehrerer Reparaturversuche nicht gelungen, das fehlerhafte Fahrverhalten des Fahrzeugs zu beseitigen, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis nach Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurückzuverlangen. An der Erheblichkeit eines Mangels ändert auch nichts, wenn sich durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung herausstellen. Für die Beurteilung des Mangels ist stets der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich.
Urteil des BGH vom 15.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 139/09
Pressemitteilung des BGH