Ein Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer einer insolventen GmbH nach § 64 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser nach seiner Auffassung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Vermögen der Gesellschaft Zahlungen geleistet hatte. In dem Verfahren kam es entscheidend darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Zahlungen bereits eingetreten war.
In die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufzustellende Liquiditätsbilanz sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen. Der Bundesgerichtshof vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Danach kann von einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht ausgegangen werden, wenn innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums die Lücke auch unter Berücksichtigung (d.h. Bezahlung) der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.
Urteil des BGH vom 19.12.2017
Aktenzeichen: II ZR 88/16
DB 2018, 307