Aufgabe eines vom Gericht in einem Bauprozess beauftragten Sachverständigen ist es grundsätzlich, die aufgrund seines besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens und aufgrund der ihm vorgegebenen Tatsachen Wertungen zu treffen.
Für das Oberlandesgericht Düsseldorf soll der Sachverständige allerdings auch berechtigt sein, zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen zu treffen, die das Gericht sodann – in einem weiteren Schritt – unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig zu bewerten hat. Sofern das Gericht von den getroffenen Einschätzungen überzeugt ist, ist ein Urteil nicht deshalb fehlerhaft, weil das Gericht die vom Gutachter festgestellten Haftungsquoten ohne eigene rechtliche Prüfung bzw. Begründung in seinem Urteil übernommen hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2013
Aktenzeichen: I-22 U 32/13
NJW-Spezial 2014, 45
IBR 2014, 184