Bietet ein Onlinehändler im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils mehrere Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an, muss er sicherstellen, dass die reduzierte Ware mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums – hier also eine halbe Stunde – erhältlich ist. Sind die angebotenen Artikel bereits nach wenigen Minuten oder gar Sekunden vergriffen, stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die den Händler treffende Bevorratungspflicht dar.
Urteil des LG Berlin vom 01.03.2012
Aktenzeichen: 91 O 27/11
Wirtschaftswoche Heft 11/2012, Seite 133