Wer in einem Geschäft ein Taschenmesser oder Teppichbodenmesser stiehlt oder ein solches mit sich führt, um beispielsweise eine Verpackung zu öffnen, kann nicht mehr wegen einfachen Diebstahls (ggf. einer geringwertigen Sache) verurteilt werden. Ein Messer stellt stets eine Waffe dar, unabhängig davon, ob der Täter die Benutzung als solche beabsichtigt. Dies hat stets eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) zu einer Freiheitsstrafe zur Folge.
Urteil des OLG Köln vom 10.01.2012
Aktenzeichen: III-1 RVs 258/11
NJW-Spezial 2012, 153