Für das Verwaltungsgericht Koblenz ist für den Nachweis des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid per Telefax die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ erforderlich. Zwar beweist ein solcher Vermerk allein noch nicht den Zugang der Sendung, er belegt aber immerhin das Zustandekommen einer Telefonverbindung und löst damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus. Dieser hat dann zu beweisen, dass das Schriftstück nicht bei ihm eingegangen ist.
Urteil des VG Koblenz vom 14.12.2018
Aktenzeichen: 5 K 398/18.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz