Der Bundesgerichtshof hat sich zum wiederholten Male mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beweislast bei der Geltendmachung von Ansprüchen eines Mieters auf Beseitigung von Lärmstörungen aus einer Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses bzw. auf Feststellung eines Mietminderungsrechts zu stellen sind. Insbesondere ging es um die Frage, ob der betroffene Mieter ein sogenanntes Lärmprotokoll vorlegen muss, um seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.
Hierzu der BGH: Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Beschluss des BGH vom 22.08.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 226/16
Grundeigentum 2017, 1153